RespekTiere fordert deshalb ein Ende der Augenauswischerei! Die ’90 Tage‘-Regelung (das österreichische Tierschutzgesetz sagt, Kühen muss an 90 Tagen des Jahres – noch dazu, ‚an‘ und nicht ’90 Tage‘ – ‚Freigang gewährt werden) hat sich als völlig unüberprüfbar und daher haltlos herausgestellt; nebenbei, selbst wenn die Vorlage eingehalten werden würde, heißt das noch immer, dass die armen Tiere die restlichen 275 Tage an der Ketten zu verbringen haben! Weiters, ein Ende der unseligen Ausnahmeregelungen, welche nur zu oft Ausnahmen von der Ausnahme darstellen, ist ein MUSS für eine moderne Gesellschaft! Beispiel? Noch immer können Kühe nämlich völlig offiziell und legal sogar an 365 Tagen im Jahr in Ketten gehalten werden! Das Gesetz schreibt vor, eine Ausnahmeregelung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft – man höre und staune: Kühen muss an mindestens 90 Tagen Freilauf gewährt werden (wie lange, selbst dieser so wichtige Nebenaspekt findet keinerlei Erwähnung…), ‚…soweit dem (Auslauf, An.) nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen‘. Und jetzt halten Sie sich fest, denn was der Gesetzgeber als ‚zwingende rechtliche oder technische Gründe‘ anführt, entbehrt wohl jeglichem Verständnis – das ‚Nichtvorhandensein von geeigneten Weideflächen‘ wird da propagiert, oder die ‚baulichen Gegebenheiten am Betrieb‘ und den ‚Sicherheitsaspekt für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben‘ werden angegeben. Tatsächlich, es klingt wie ein Scherz, ist aber traurige Realität: wenn der Bauer oder die Bäuerin nun angibt, sie hätte Aufgrund vonwasweißichauchimmer ANGST vor den eigenen Tieren (beispielweise aufgrund von Gehbehinderungen, Hüftleiden, Arthrose, Kniebeschwerden…), ist alleine dies ein Grund dafür, völlig unbürokratisch in den Genuss der Ausnahmeregelung zu kommen. Deshalb: es ist eine unumstössliche RespekTiere-Forderung, dass Kühe AUSNAHMSLOS nur dann gehalten werden dürfen, wenn ein entsprechendes Umfeld gegeben und die Umgebung ihren Bedürfnissen entspricht.
Was sagt das Tierschutzgesetz? § 13.(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.Fazit: RespekTiere verlangt nicht mehr und nicht weniger, als dass Kühe den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprechend gehalten werden müssen. Und diese schließen, wer mag es beim genauen Durchlesen noch verneinen, oben genannte ‚Ausnahmeregelungen‘ und in Folge sämtliche Formen der Kettenhaltung ganz einfach völlig aus! |